Ausbildung und Gewerbeberechtigung
- Allgemeine Fragen zur Gewerbeberechtigung
- Lashes und Wimpernbehandlungen
- Microblading
- Permanent Make-up
- Piercing
- Tattoo
Permanent Make-up gilt in Österreich rechtlich als Tätowieren.
Für die selbstständige Ausübung wird daher eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren beziehungsweise Permanent Make-up“ benötigt.
Für einen entsprechenden Lehrgang sind mindestens folgende Inhalte vorgesehen:
- 10 Stunden Fachtheorie
- 10 Stunden Praxis
- 77 Stunden medizinische, hygienische und rechtliche Grundlagen
Das ergibt einen Mindestumfang von insgesamt 97 Stunden.
Zu den medizinischen und rechtlichen Ausbildungsinhalten gehören insbesondere:
- Anatomie
- Histologie
- Dermatologie
- Hygiene
- Mikrobiologie
- Infektionslehre
- Desinfektion und Sterilisation
- Allergien und Kontraindikationen
- Wundversorgung
- Erste Hilfe
- rechtliche Grundlagen
- Aufklärung und Dokumentation
Nein. Der Abschluss der Ausbildung führt nicht automatisch zur Gewerbeberechtigung.
Je nach persönlicher Vorbildung und zuständiger Gewerbebehörde können zusätzlich erforderlich sein:
- Ausbildungsnachweise
- Praxisnachweise
- dokumentierte Modellarbeiten
- eine Arbeitsprobe oder Befähigungsprüfung
- kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse
- ein Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung
Bei einem Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung kann eine Arbeitsprobe verlangt werden.
Dabei werden die fachgerechte Vorbereitung, Hygiene, Kundenberatung, Pigmentierung und Nachversorgung beurteilt.
Nein. Ein Zertifikat bestätigt die absolvierte Ausbildung, ist aber kein Gewerbeschein.
Vor der gewerblichen Tätigkeit muss die entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegen.
Eine nach dem 28. Februar 2003 angemeldete Kosmetik-Gewerbeberechtigung umfasst Permanent Make-up grundsätzlich nicht automatisch.
Für Permanent Make-up ist ein eigenes Gewerberecht beziehungsweise eine entsprechende Einschränkung erforderlich.
Microblading wird gewerberechtlich dem Permanent Make-up beziehungsweise Tätowieren zugeordnet.
Grund dafür ist, dass die Haut mit feinen Blades geöffnet und Pigment in die Haut eingebracht wird.
Benötigt wird daher eine Gewerbeberechtigung für „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren beziehungsweise Permanent Make-up – Microblading.
Grundsätzlich ja. Für die gewerbliche Ausübung gelten die Anforderungen des Tätowierens beziehungsweise Permanent Make-ups.
Dazu gehören insbesondere:
- fachtheoretische Kenntnisse
- praktische Ausbildung
- medizinische und hygienische Kenntnisse
- Praxisnachweise
- gegebenenfalls eine Arbeitsprobe
- kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse
Für den gewerberechtlichen Befähigungsnachweis werden grundsätzlich dieselben Grundlagen wie bei Permanent Make-up herangezogen:
- mindestens 10 Stunden Fachtheorie
- mindestens 10 Stunden Praxis
- 77 Stunden medizinische, hygienische und rechtliche Grundlagen
Insgesamt ergibt das mindestens 97 Stunden.
Die zuständige Behörde beurteilt jedoch immer die gesamte Ausbildung und nicht nur die Anzahl der Stunden.
Ein kurzer Technik-Kurs allein reicht für den Nachweis der vollständigen gewerberechtlichen Befähigung grundsätzlich nicht aus.
Es fehlen dabei häufig die umfassenden medizinischen, hygienischen, rechtlichen und praktischen Ausbildungsinhalte.
Im Verfahren zur individuellen Befähigung können dokumentierte Modellarbeiten und einschlägige Praxis verlangt werden.
Eine aussagekräftige Fotomappe sollte den vollständigen Heilungsverlauf und unterschiedliche Ausgangssituationen zeigen.
Eine gewöhnliche Kosmetik-Gewerbeberechtigung umfasst Microblading nicht automatisch.
Da beim Microblading Pigment in die geöffnete Haut eingebracht wird, ist eine entsprechende Berechtigung für Permanent Make-up beziehungsweise Tätowieren erforderlich.
Wimpernverlängerung, Wimpernlifting und vergleichbare Behandlungen gehören zum reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege)“.
Je nach Leistungsumfang kann eine auf Wimpernbehandlungen eingeschränkte Gewerbeberechtigung beantragt werden.
Für Wimpernbehandlungen gibt es derzeit keine eigene bundesgesetzlich festgelegte Mindeststundenzahl, die in ganz Österreich einheitlich für jede Ausbildung gilt.
Die Anforderungen werden bei einer eingeschränkten Gewerbeberechtigung häufig im Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung beurteilt.
Die Anforderungen können je nach Bundesland beziehungsweise Landesinnung unterschiedlich sein.
Beispielsweise sieht das Informationsblatt der Landesinnung Oberösterreich für die Vorbereitung auf eine Arbeitsprobe mindestens 80 Stunden Theorie und Praxis vor.
Diese 80 Stunden sind jedoch keine österreichweit einheitliche gesetzliche Mindeststundenzahl.
Eine umfassende Ausbildung sollte insbesondere folgende Bereiche enthalten:
- Anatomie des Auges
- Aufbau und Wachstumszyklus der Naturwimper
- Hygiene und Desinfektion
- Allergien und Kontraindikationen
- Material- und Produktkunde
- Kleberkunde
- 1:1-Technik
- Volumentechnik
- Wimpernlifting
- Browlifting
- Entfernen von Wimpernextensions
- Fehlererkennung
- Pflege und Kundenberatung
- praktisches Arbeiten an Modellen
Bei einem Antrag auf eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung kann eine Arbeitsprobe vorgesehen sein.
Diese kann beispielsweise umfassen:
- Entfernen vorhandener Wimpernextensions
- Neusetzen einer Wimpernverlängerung
- Auffüllen einer bestehenden Verlängerung
- Arbeiten mit unterschiedlichen Techniken
- Fachgespräch zu Hygiene, Anatomie, Kontraindikationen und Erster Hilfe
Je nach zuständiger Landesinnung können dokumentierte Modellarbeiten verlangt werden.
In Oberösterreich werden beispielsweise Arbeiten aus den Bereichen 1:1-Technik, Volumentechnik, Wimpernlifting und Browlifting verlangt.
Nein. Ein Ausbildungszertifikat ersetzt die Gewerbeberechtigung nicht.
Zusätzlich können eine Arbeitsprobe, Praxisnachweise und kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse erforderlich sein.
Tätowieren gehört in Österreich zum reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Tätowieren“.
Für die selbstständige Tätigkeit ist ein entsprechender Befähigungsnachweis und eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
Für einen entsprechenden Lehrgang sind mindestens folgende Ausbildungsinhalte vorgesehen:
- 10 Stunden Fachtheorie
- 10 Stunden praktische Ausbildung
- 77 Stunden medizinische, hygienische und rechtliche Grundlagen
Der Mindestumfang beträgt damit insgesamt 97 Stunden.
Die 10 Stunden stellen lediglich einen rechtlichen Mindestbestandteil des entsprechenden Lehrgangs dar.
Für eine fachlich sichere Tätigkeit sind wesentlich mehr praktische Ausbildung, regelmäßiges Training, Modellarbeiten und einschlägige Berufspraxis erforderlich.
Zu den praktischen Inhalten gehören insbesondere:
- Vorbereitung des Arbeitsplatzes
- steriles Arbeiten
- Hautvorbereitung
- Desinfektion
- Umgang mit Maschinen und Nadeln
- Übertragung von Vorlagen
- Durchführung einer Tätowierung
- Blutstillung
- Wundversorgung
- Nachpflege
- Entsorgung kontaminierter Materialien
Für den vollständigen Befähigungsnachweis kann die Befähigungsprüfung für Tätowieren abgelegt werden.
Alternativ kann bei der Gewerbebehörde ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gestellt werden.
Welche Nachweise anerkannt werden, entscheidet die zuständige Behörde.
Neben der Gewerbeberechtigung gelten besondere Ausübungsregeln, unter anderem zu:
- Hygiene und Räumlichkeiten- Unbedenklichheitsnachweis
- sterilen Geräten und Materialien
- Desinfektion und Sterilisation
- Aufklärung der Kund*innen
- schriftlicher Einwilligung
- Dokumentation
- Chargennummern der verwendeten Produkte
- Nachsorge
- Umgang mit Abfällen und kontaminierten Materialien
Eine Behandlung im Rahmen einer beaufsichtigten Ausbildung ist möglich.
Eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist jedoch erst nach Erteilung der entsprechenden Gewerbeberechtigung erlaubt.
Piercen gehört zum reglementierten Gewerbe „Kosmetik (Schönheitspflege), eingeschränkt auf Piercen“.
Für die selbstständige Ausübung ist ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich.
Für einen entsprechenden Lehrgang sind mindestens folgende Ausbildungsinhalte vorgesehen:
- 10 Stunden Fachtheorie
- 10 Stunden praktische Ausbildung
- 77 Stunden medizinische, hygienische und rechtliche Grundlagen
Das ergibt einen Mindestumfang von insgesamt 97 Stunden.
Wichtige Ausbildungsbereiche sind insbesondere:
- Anatomie und Physiologie
- Dermatologie
- Hygiene
- Infektionslehre
- Mikrobiologie
- Desinfektion und Sterilisation
- Blutstillung
- Wundheilung
- Allergien
- Kontraindikationen
- Erste Hilfe
- Komplikationen
- rechtliche Grundlagen
Nein. Die Ausbildung ist ein wesentlicher Bestandteil des Befähigungsnachweises, ersetzt aber nicht automatisch die Gewerbeberechtigung.
Zusätzlich können erforderlich sein:
- praktische Berufserfahrung
- dokumentierte Arbeiten
- eine Befähigungsprüfung oder Arbeitsprobe
- kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse
- Feststellung der individuellen Befähigung
Für Minderjährige gelten besondere gesetzliche Schutz- und Einwilligungsbestimmungen.
Das Piercen von Personen unter 14 Jahren ist grundsätzlich nicht zulässig.
Bei Minderjährigen ist grundsätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen, wenn voraussichtlich eine Heilung innerhalb von 24 Tagen erfolgt.
Vor jeder Behandlung müssen Alter, Einwilligung und die konkrete Piercingstelle rechtlich geprüft und dokumentiert werden.
Zu den wichtigen Unterlagen gehören insbesondere:
- schriftliche Einwilligung
- Aufklärungsbogen
- Angaben zu gesundheitlichen Risiken
- Dokumentation der verwendeten Materialien
- Chargennummern
- Pflege- und Nachsorgehinweise
- gegebenenfalls Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Nein. Ein Diplom bestätigt, dass eine Ausbildung absolviert wurde.
Die Gewerbeberechtigung wird ausschließlich von der zuständigen Gewerbebehörde erteilt.
Wer keinen klassischen Befähigungsnachweis vorlegen kann, kann bei der Gewerbebehörde die Feststellung der individuellen Befähigung beantragen.
Dabei werden unter anderem beurteilt:
- absolvierte Ausbildungen
- Ausbildungsstunden
- Ausbildungsinhalte
- Berufserfahrung
- Modellarbeiten
- Arbeitsproben
- medizinische Kenntnisse
- kaufmännisch-rechtliche Kenntnisse
Die gesetzlichen Grundlagen gelten österreichweit.
Die konkrete Beurteilung der individuellen Befähigung, die verlangten Unterlagen und der Ablauf einer Arbeitsprobe können sich jedoch je nach Behörde und Landesinnung unterscheiden.
Eine verbindliche Auskunft erhält man bei:
- der zuständigen Gewerbebehörde
- der Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
- dem Gründerservice der Wirtschaftskammer
Die Unterlagen sollten möglichst vor Beginn einer Ausbildung beziehungsweise vor der Gewerbeanmeldung geprüft werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen sind insbesondere:
- Gewerbeordnung 1994
- Zugangsverordnung für das reglementierte Gewerbe Kosmetik
- Ausübungsregeln für Piercen und Tätowieren
- jeweilige Befähigungsprüfungsordnungen
- Hygiene- und Dokumentationsvorschriften
Noch keine Antwort gefunden?
Wir sind gerne persönlich für dich da und beantworten deine Fragen individuell



