Gewerberecht
Die Tätigkeitsbereiche der Permanenten Kosmetik sowie Tattoo und Piercing zählen zu den reglementierten bzw. sogenannten „unfreien“ Gewerben. Das bedeutet, dass ein Nachweis über das Fachwissen zu erbringen ist, um die Berechtigung zur Gewerbeausübung zu erhalten.

Bitte beachten Sie, dass sich die folgenen Informationen auf den Standort Österreich beziehen und es je nach Bundesland Unterschiede geben kann!
Seien Sie achtsam und bleiben Sie informiert!
Vorraussetzungen für den Erhalt der Gewerbeberechtigung
Seit 2003 unterliegt der Arbeitsbereich der Pigmentiererin/des Pigmentierers strengen gesetzlichen Reglementierungen um Komplikationen und Pfusch bestmöglich vorzubeugen. Als bewilligungspflichtiges Gewerbe muss eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Ausbildung mit vorgegebener Mindeststundenanzahl nach der 139. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausübungsregeln für Piercen und Tätowieren (2003) absolviert werden.
Werden alle Vorraussetzungen erfüllt, kann der auf Permanent Make-up beschränkte Gewerbeschein im Bereich Kosmetik (Schönheitspflege) beantragt werden.
Folgende Bestandteile müssen vorhanden sein: